Satzung

nach dem Stand vom 10. November 2014
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein �Vereinsregister-Reg.-Nr. 2520

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein fuehrt die Bezeichnung Foerderkreis Lebendige Antike Ludwigshafen am Rhein e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.
(3) Der Verein ist als eingetragener Verein mit eigener Rechtspersoenlichkeit im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein fuehrt die Bezeichnung Foerderkreis Lebendige Antike Ludwigshafen am Rhein e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.
(3) Der Verein ist als eingetragener Verein mit eigener Rechtspersoenlichkeit im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vermittlung des kulturellen Erbes der Klassischen Antike im Kurpfaelzer Raum. Der Verein will dazu beitragen, die von den Griechen und von den Raemern geschaffenen Grundlagen der europaeischen Kultur im Bewusstsein zu halten.
(2) Der Verein uehrt unter dem Namen Lebendige Antike Ludwigshafen am Rhein (Kurzfassung: Lebendige Antike) die Vortrags- und Veranstaltungsreihe Lebendige Antike fort, die in den Jahren 1954 bis 2012 als Arbeitskreis des Theodor-Heuss-Gymnasiums Ludwigshafen am Rhein in der Volkshochschule Ludwigshafen am Rhein bestanden hat.
(3) Der Verein erfuellt seinen Zweck durch
1. Veranstaltungen ( 3)
2. den Werner-Thomas-Preis ( 4)
3. die Traegerschaft zweier Muenzsammlungen ( 5)
4. die Herausgabe einer Schriftenreihe ( 6)
5. die Vorhaltung einer Bibliothek ( 7)
6. die Fuehrung eines Archivs ( 8)
7. sonstige geeignete Aktivitaeten ( 9).
(4) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Veranstaltungen
(1) Der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person plant, organisiert und leitet die Veranstaltungen der Lebendigen Antike.
(2) Die Veranstaltungen werden als Bestandteil des Programms der Volkshochschule Ludwigshafen am Rhein gefuehrt. Der Verein schliesst zu diesem Zweck mit der Volkshochschule Ludwigshafen am Rhein eine Kooperationsvereinbarung ab.
(3) In das Programm der Lebendigen Antike werden geeignete Vortrags-, Theater- oder Musikveranstaltungen des Theodor-Heuss-Gymnasiums aufgenommen.
(4) Fuer Honorare gilt grundsaetzlich der Tarif der Volkshochschule Ludwigshafen am Rhein; wird in einem Einzelfall aus besonderem Grund hiervon abgewichen, darf das Honorar eine vertretbare Groessenordnung in keinem Fall ueberschreiten.
(5) Erloese aus den Vortraegen und Veranstaltungen dienen der Kostendeckung und stehen im uebrigen dem Zweck des Vereins zur Verfuwgung.

4 Werner-Thomas-Preis
(1) Der Verein vergibt einmal jaehrlich an Schuelerinnen und Schueler des Theodor-Heuss-Gymnasiums Ludwigshafen am Rhein den Werner-Thomas-Preis fuer eine herausragende Gesamtleistung in der Verbindung von Griechisch, Latein und Kunst, insbesondere Musik.
(2) Der Werner-Thomas-Preis ist im Jahre 2004 vom Abiturjahrgang 1954 des Theodor-Heuss-Gymnasiums zu Ehren des ehemaligen Schulleiters Oberstudiendirektor Dr. phil. Werner Thomas und zur dauerhaften Bewahrung der von ihm in besonderer Weise repraesentierten Verbindung der Klassischen Sprachen mit der Musik am Theodor-Heuss-Gymnasium gestiftet worden.
(3) Der Preis wird jeweils an hoechstens zwei Schuelerinnen oder Schueler des Abiturjahrganges aufgrund eines Vorschlages des Theodor-Heuss-Gymnasiums vergeben. ueber die Preisvergabe entscheidet der Vorstand im Benehmen mit der Schulleitung. Der Preis besteht in der Vergabe von Buechern, Partituren, Tontraegern, des Zuganges zu einem kulturellen Ereignis oder in einem sonst geeigneten Preisobjekt. Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen der jaehrlichen Abiturentlassungsfeier des Theodor-Heuss-Gymnasiums.
(4) Die Preisvergabe wird aus Mitteln des Vereins erbracht. Der Verein nimmt zweckgebundene Zuwendungen fuer den Werner-Thomas-Preis entgegen. Die von den Stiftern aufgebrachten Mittel, die Zinsertraege und die zweckgebundenen Zuwendungen sind Mittel des Vereins. Sie werden als Stiftungsfonds auf einem besonderen Konto verwaltet und zinsbringend angelegt.
(5) Der Verein pflegt die Erinnerung an den Gruender der Lebendigen Antike, Oberstudiendirektor Dr. phil. Werner Thomas (1910-2011).

5 Die Muenzsammlungen
(1) Der Verein ist Eigentuemer zweier Muenzsammlungen:
1. einer Lehrsammlung Griechischer Muenzen
2. einer Sammlung Roemischer Muenzen, der Roggenkamp-Sammlung, benannt nach dem seinerzeitigen Stifter Sanitaetsrat Dr. med. Dr. med. dent. Walter Roggenkamp (1898-1991), Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Muenzsammlungen stehen
1. der wissenschaftlichen Forschung
2. der Einsichtnahme durch die interessierte oeffentlichkeit
3. der Bildungsarbeit des Theodor-Heuss-Gymnasiums und der anderen Ludwigshafener Schulen
zur Verfuegung.
(3) Der Vorstand kann die Pflege und die Wartung der Sammlungen einer Person seines Vertrauens uebertragen.
(4) Die Sammlungen werden in einem Banktresor verwahrt.
(5) Der Vorstand erlaesst eine Benutzungsordnung.

6 Die Schriftenreihe
(1) Der Vorstand gibt namens des Vereins eine Schriftenreihe heraus.
(2) In der Schriftenreihe werden Vortraege der Lebendigen Antike und Dokumentationen zur Lebendigen Antike veraeffentlicht.
(3) Die Finanzierung der einzelnen Schriften erfolgt nach Massgabe der verfuegbaren Mittel und in vertretbarer Kostenhoehe.
(4) Die Schriften erhalten eine Internationale Standard Buchnummer (ISBN) und unterliegen dem Pflichtabgaberecht.
(5) Der Vorstand kann die Publikation der Schriften einem Verlag uebertragen.
(6) ueber die Urheberrechte werden mit den Autoren Einzelabreden getroffen.
(7) Verkaufserloese dienen ausschliesslich der Kostendeckung und im uebrigen dem Zweck des Vereins.

7 Die Bibliothek
(1) Der Verein unterhaelt eine Bibliothek. Die Bibliothek ist die Archivbibliothek des Vereins.
(2) Der Bestand der Bibliothek setzt sich zusammen aus
1. den Publikationen der Vortragenden der Lebendigen Antike und zu deren Person und Werk
2. einem ueberkommenen Altbestand
3. Literatur zum Theodor-Heuss-Gymnasium
4. sonstigen freien Erwerbungen und Zuwendungen mit einem Bezug zum Zweck des Vereins.
(3) Der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person erstellt einen laufenden Katalog des Bibliotheksbestandes.
(4) Der Standort der Bibliothek ist vorrangig die Bibliothek des Theodor-Heuss-Gymnasiums Ludwigshafen am Rhein, im uebrigen ein vom Vorstand nach Massgabe der tatsaechlichen Moeglichkeiten bestimmter Ort.

8 Das Archiv
(1) Der Verein fuehrt ein Archiv.
(2) Das Archiv hat folgende Bestandteile:
1. die vom Verein uebernommen Akten der Lebendigen Antike aus den Jahren 1954 bis 2012
2. die Akten des Vereins seit seiner Gruendung im Jahre 2003
3. das Schriftgut und die Materialien zur Lebendigen Antike ab 2013
4. sonstige geeignete Archivalien.
(3) Standort des Archivs ist das Stadtarchiv Ludwigshafen am Rhein. Die laufenden Akten werden in jeweiligen Zeitabstaenden dorthin abgegeben.

9 Sonstige Aktivitaeten
ueber sonstige geeignete Aktivitaeten entscheidet der Vorstand im Sinne des Zweckes des Vereins und nach Massgabe der verfuegbaren Mittel.

10 Mittel des Vereins und Gemeinnuetzigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf aus Vereinsmitteln Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder sonst unverhaeltnismaessige Verguetungen erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Kostenerstattungen fuer satzungsgemaesse Ausgaben sind zulaessig und beschraenken sich auf den tatsaechlichen Aufwand.
(4) Im Falle der Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbeguenstigten Zweckes faellt vorhandenes Vermoegen dem Freundeskreis des Theodor-Heuss-Gymnasiums Ludwigshafen am Rhein e. V. mit der Auflage zu, es fuer die Faecher Latein und Griechisch zu verwenden.

11 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natuerliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstuetzen.
(2) Fuer Institutionen besteht die Moeglichkeit der Korporativen Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 30. September des jeweiligen Geschaeftsjahres zum Jahresende schriftlich zu erklaeren. Ueber den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder mit dem Mitgliedsbeitrag fuer zwei Geschaeftsjahre trotz Mahnung saeumig bleibt.

12 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anregungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu geben.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, fuer die Mitgliederversammlung einen Antrag zur Tagesordnung zu stellen.
(3) Ein Amt im Verein setzt die Mitgliedschaft voraus.

13 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder entrichten einen jaehrlichen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des jeweiligen Geschaeftsjahres zu zahlen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung fuer das jeweilige Geschaeftsjahr festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag liegt nicht unter 12.- Euro und darf 50.- Euro nicht uebersteigen. Fuer Auszubildende kann ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden.
(3) Fuer Korporative Mitglieder ( 11 Abs. 2) wird der Mitgliedsbeitrag im Einzelfall festgesetzt.

14 Spenden
Der Verein nimmt Geld- und Sachspenden und unentgeltliche Dienstleistungen entgegen. Uber die Geldspenden und Sachleistungen werden vom Verein Quittungen ausgestellt.

15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftfuehrer. Der Schatzmeister oder der Schriftfuehrer kann zugleich Stellvertretender Vorsitzender sein, so dass sich die Zahl der Vorstandsmitglieder auf drei Personen beschraenken kann.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewaehlt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ergaenzt sich der Vorstand durch Zuwahl aus den Mitgliedern. Die Zuwahl muss auf der naechstfolgenden Mitgliederversammlung bestaetigt werden.
(4) Die Beschluesse des Vorstandes beduerfen der Mehrheit.
(5) Vorstand im Si 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von Paragraph 26 BGB ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.


(1) Der Vorstand trifft die Masssnahmen zur Erfuellung des Vereinszweckes und entscheidet ueber die Verwendung der Mittel. Er kann zu einzelnen Massnahmen die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeifuehren.
(2) Der Vorstand fuehrt nach Massgabe der jeweiligen Vorstandsfunktionen die laufenden Geschaefte. Ueber Einnahmen und Ausgaben fuehrt der Schatzmeister Buch. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und hat deren Leitung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form spaetestens drei Wochen vor dem Termin unter Festsetzung der Tagesordnung.
(4) Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Ueber die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird vom Vorstand 16 Abs. 1) unterzeichnet.
(5) Der Vorstand erhaelt fuer seine Taetigkeit keine Verguetung. Notwendige Aufwendungen werden erstattet.

18 Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn besondere Gruende vorliegen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschliesst ueber die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, Satzungsaenderungen, Erweiterung der Tagesordnung, die Bestellung des Kassenpruefers und die Entgegennahme von dessen Pruefbericht, die Aufloesung des Vereins und in den Faellen der 13 Abs. 2 Satz 1 (Hoehe des Mitgliedsbeitrages), 16 Abs. 3 Satz 2 (Zuwahl des Vorstandes), 17 Abs. 1 Satz 2 (Massnahmen zur Erfuellung des Vereinszweckes.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemaesser Einladung ( 17 Abs. 3) unabhaengig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfaehig.
(5) Beschluesse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Falle von Satzungsaenderungen und der Aufloesung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsaenderung und Aufloesung des Vereins koennen nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekuendigt ist.
(6) Die Beschluesse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung getroffen. Die Abstimmung ist geheim durchzufuehren, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(7) ueber die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftfuehrer unterzeichnet; ist der Vorsitzende abwesend und der Stellvertretende Vorsitzende zugleich Schriftfuehrer ( 16 Abs. 1 Satz 2), wird die zweite Unterschrift von einem Mitglied des Vereins unterzeichnet, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat.

19 Kassenpuefung
(1) Der Kassenpruefer wird fuer drei Jahre bestellt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Der Kassenpruefer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die Mitgliederversammlung beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes nach Massgabe des Pruefberichtes.
(3) Der Kassenpruefer erhaelt entweder eine etwaige gesetzliche Verguetung oder den Ersatz seiner Aufwendungen.

20 Geschaeftsjahr
Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

21 Internet-Auftritt
(1) Der Verein unterhaelt einen Internet-Auftritt.
(2) Der Internet-Auftritt ermoeglicht den Zugang zu Informationen ueber die Satzung und die Taetigkeit des Vereins, zum Programm der Lebendigen Antike sowie ueber den Bestand der Bibliothek.
(3) Der Vorstand kann die Betreuung des Internet-Auftrittes einer Person seines Vertrauens uebertragen.

22 Kontaktpflege
Der Verein pflegt Kontakte mit dem Theodor-Heuss-Gymnasium, der Volkshochschule Ludwigshafen am Rhein, dem Freundeskreis des Theodor-Heuss-Gymnasiums e. V. und nach Massgabe des Vereinszweckes mit aehnlichen Vereinigungen und mit wissenschaftlichen Institutionen.